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SG Gelsenkirchen, 09.08.2010 - S 2 SO 162/10 ER |
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SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 09. August 2010 - S 2 SO 162/10 ER (https://dejure.org/2010,48164)
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im …
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 09.08.2010 - S 2 SO 162/10
Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). - LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2007 - L 1 B 4/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 09.08.2010 - S 2 SO 162/10
In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 10.01.2006, Az.: L 20 B 73/05 SO-ER; Beschluss vom 10.08.2006, Az.: L 9 B 82/06 AS-ER; Beschluss vom 15.11.2006, Az.: L 9 B 38/06 AS-ER; Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 7 B 2/07 AS-ER; Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 20 B 323/06 AS-ER; Beschluss vom 15.02.2007, Az.: L 1 B 4/07 AS-ER; Beschluss vom 26.01.2009, L 9 B 205/08 AS-ER m.w.N.). - LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2007 - L 20 B 323/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 09.08.2010 - S 2 SO 162/10
In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 10.01.2006, Az.: L 20 B 73/05 SO-ER; Beschluss vom 10.08.2006, Az.: L 9 B 82/06 AS-ER; Beschluss vom 15.11.2006, Az.: L 9 B 38/06 AS-ER; Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 7 B 2/07 AS-ER; Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 20 B 323/06 AS-ER; Beschluss vom 15.02.2007, Az.: L 1 B 4/07 AS-ER; Beschluss vom 26.01.2009, L 9 B 205/08 AS-ER m.w.N.). - SG Gelsenkirchen, 07.12.2009 - S 8 SO 23/09
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 09.08.2010 - S 2 SO 162/10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten S 2 SO 73/10, S 2 SO 91/10 und S 8 SO 23/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.